Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

D16/D7658

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung und die Montage von Photovoltaikanlagen und Elektroinstallation

von PV-Korten GmbH

 

§ 1

Geltung der Bedingungen

1.   Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma PV-Korten GmbH (im Folgenden „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Zeit­punkt der Bestellung. Spätestens mit der Entgegen­nahme der Waren oder Leistung gelten diese Bedingungen als durch den Vertrags­partner angenommen. Wenn der Lieferant unverzüglich über Neufassungen der Bedingungen informiert, so gelten die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

2.   Abweichende Bedingungen des Vertrags­partners verpflichten den Lieferanten auch dann nicht, wenn ihnen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich wider­sprochen wird. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten gelten als Ablehnung des Auftrags. Erfolgt dennoch eine Entgegen­nahme einer Lieferung – auch unter Vorbehalt – so gilt dies als Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Lieferanten.

3.   Änderungen, Ergänzungen oder alle anderen Vereinbarungen und den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

4.   Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertrags­ordnung für Bau­leistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertrags­bedingung für Bau­leistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

1.   Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen sind die Angaben in dem schriftlichen Angebot des Lieferanten.

2    Dem Lieferanten steht für den Fall nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbst­belieferung durch seine Zulieferer ein Rücktritts­recht zu (Vorbehalt der Selbst­belieferung). Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lieferung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungs­geschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und bereits erbrachte Gegen­leistungen werden dem Kunden unverzüglich zurückerstattet.

3.   Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Kalkulationen, Gewichts­angaben, technische Daten oder sonstige Leistungs­daten sind grundsätzlich nicht verbindlich. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeits­garantien dar. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich gesondert vereinbart wurde.

4.   Wenn der Kunde den Vertrags­schluss von einer Finanzierungszusage durch Dritte abhängig macht, so kann er sich auf einen solchen Vorbehalt nur dann berufen, wenn und soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die fehlende Einbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungs­zusage schriftlich nachweist.

5.   Der Lieferant ist dazu berechtigt, die Leistung anzupassen, wenn sich im Verlauf der Errichtung der Photo­voltaikanlage herausstellt, dass die vereinbarten Leistungen verändert und der Situation angepasst werden müssen und die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten Leistung führen, die für den Kunden zumutbar sind. Es erfolgt dann eine Abrechnung der Mehr- oder Minder­leistungen entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt oder den Einheits­preisen. Weitergehende Schadenersatz­ansprüche des Kunden werden ausgeschlossen, sofern dem Lieferanten kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

 

§ 3

Zahlungsbedingungen und Preise

1.   Soweit nichts Anderes vereinbart, hält sich der Lieferant an die in den Angeboten enthaltenen Preise maximal vier Wochen ab Angebots­datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftrags­bestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatz­steuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.   Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind für den Vertrag die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz­steuer maßgeblich. Über den Angebots­umfang hinausgehende zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind gesondert abzurechnen.

3.   Der Lieferant behält sich das Recht vor, Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten­senkungen oder Kosten­erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarif­abschlüssen oder Material­preis­änderungen eintreten, sofern zwischen Vertrags­schluss und Montage ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Dies wird der Lieferant dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Preis­änderungen sind durch den am Markt durchsetzbaren Preis beschränkt.

4    Die tatsächliche Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung für den Strom als Photo­voltaik­anlagen durch den Netz­betreiber ist kein Bestandteil dieses Vertrages und damit auch keine Fälligkeits­voraussetzung für die Ansprüche des Lieferanten.

5.   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung des Zurück­behaltungs­rechtes nur dann befugt, wenn sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertrags­verhältnis beruht.

 

§ 4

Liefer- und Leistungszeit

1.   Liefertermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.

2.   Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werk­unternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Bau­genehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftrags­durchführung notwendig sind.   

3.   Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transport­hindernisse, Rohmaterial­mangel, behördliche Maßnahmen), die nicht nur vorübergehend die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung die Liefer­verpflichtungen des Lieferanten. Verzögerungen, die auf solchen Ereignisse beruhen, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Lieferant dazu berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die vorstehend genannten Umstände kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er den Kunden in einer angemessenen Zeit nach eigener Kenntnis von diesen Umständen benachrichtigt.

4.   Bei Behinderungen, die länger als drei Monate andauern, ist der Kunde nach angemessener Frist­setzung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz­ansprüche des Kunden für den Fall der Verlängerung der Liefer- oder Leistungszeit oder des Wegfalls der Leistungs­verpflichtungen sind ausgeschlossen, sofern dem kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Lieferanten zugrunde liegt. Der Ausschluss von Schadenersatz­ansprüchen bezieht sich insbesondere auf etwaige Ertrags­ausfälle infolge von Liefer­schwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichter-Zulieferern des Lieferanten. Auf die vorstehend genannten Umstände kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er den Kunden in einer angemessenen Zeit nach eigener Kenntnis von diesen Umständen benachrichtigt.

5.   Der Kunde hat für ausreichende Lager­kapazitäten für die Module und andere Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrts­möglichkeit zum jeweiligen Aufstellungsort der Photo­voltaik­anlage zu dem geplanten Liefer­beginn und während der gesamten Bau- und Gewähr­leistungs­zeit Sorge zu tragen. Rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photo­voltaik­anlage wird sich der Lieferant mit dem Kunden in Verbindung setzen, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen, damit der Kunde die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann.

6.   Der Lieferant ist zu Teil­lieferungen und Teil­leistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.

7.   Die Einhaltung der Liefer- und Leistungs­verpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

 

§ 5

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit eigenen Transport­mitteln des Lieferanten vereinbart ist. Für den Fall der Verzögerung des Versandes auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand­bereitschaft auf den Kunden über und der Kunde trägt die zusätzlich entstehenden Kosten.

 

§ 6

Mängelhaftung und Gewährleistung

1.   Unterliegt der Kunde nicht den Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB, so ist er dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der (Teil-) Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel innerhalb der vorstehenden Frist dem Lieferanten anzuzeigen. Bei Verbrauchern ist für die Einhaltung der Frist die Absendung der Anzeige maßgebend. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen.

2.   Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und begründet, so ist der Anspruch des Kunden auf Nach­erfüllung beschränkt, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Der Lieferant kann nach seiner Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen lassen. Bei fehlgeschlagener Nach­erfüllung kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3.   Nimmt der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstand­setzungen an den gelieferten Gegenständen selbst oder durch einen Dritten vor oder werden Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte erschwert, die Inbetrieb­nahme entgegen den Anweisungen des Lieferanten vorgenommen oder ist ein Mangel

auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurückzuführen, so sind sämtliche Mängel­beseitigungs­ansprüche ausgeschlossen.

4.   Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Geräte beim Kunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.

5.   Schadenersatz­ansprüche gegen den Lieferanten sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatz­ansprüchen gilt jedoch dann nicht, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungs­gehilfen, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und seiner Vertreter beruhen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder bei einer Verletzung wesentlicher Pflichten des Lieferanten (Kardinalpflichten). Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Fall, dass der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt, entsprechend. Die gesetzliche Darlegungs- und Beweis­verteilung bleibt durch diese Haftungs­regelung unberührt. Eine Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

6.   Der Lieferant übernimmt keine Garantie, die über die gesetzliche Sachmängel­haftung hinausgeht. Insbesondere wird keine Garantie für Leistungs­angaben von Photo­voltaik­anlagen übernommen. Etwaige Garantie­ansprüche sind ausschließlich an etwaige Garantie­geber, z.B. den Hersteller, zu richten. Der Lieferant ist dem Kunden hierbei gegebenenfalls behilflich, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.

7.   Für die Errichtung der Photo­voltaik­anlage und sonstiger Werke hat der Kunde dem Lieferanten geeignete Bauwerke und Vorgewerke zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist nicht zur statischen Überprüfung der zur Verfügung gestellten Bauwerke/Vorgewerke verpflichtet – dies ist die Verpflichtung des Kunden, so dass eine Haftung, insbesondere die Mängelhaftung/Gewährleistungs­verpflichtung des Lieferanten, diesbezüglich ausgeschlossen ist.

8.   Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolge­schäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten des Lieferanten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.   Einschränkungen oder Ausschlüsse der Schaden­ersatzhaftung gegenüber dem Lieferanten gelten auch für eine etwaige persönliche Schaden­ersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs­gehilfen des Lieferanten.

10. Ein Mangel des Liefer­gegenstandes liegt vor. Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Über­beanspruchung mechanischer oder elektronischer Teile durch nicht bestimmungs­gemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzungen oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungs­elektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangs­qualität durch ungünstige Empfangs­bedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt

1.   Gelieferte Gegenstände und Waren bleiben bis zum Ausgleich aller seiner Zahlungs­ansprüche aus der Geschäfts­beziehung mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten.

2.   Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums­vorbehalts­gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentums­vorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentums­vorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3.   Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln – insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl­schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde – soweit solche erforderlich sind – auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4.   Der Kunde ist dazu berechtigt, die Ware in seinem üblichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiter­veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, auf den eigenen Einzug der Forderung solange zu verzichten, wie der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs­einstellung vorliegt. Sofern dies aber der Fall ist, kann der Lieferant von dem Kunden die Bekannt­gabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen sowie aller zum Einzug erforderlichen Angaben und die Aushändigung der dazu gehörigen Unterlagen sowie die Mitteilung der Abtretung an die Schuldner (Dritte). Im Fall des Verkaufs nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelten die vorstehenden Regeln entsprechend.

5.   Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehalts­gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Ist nach Vermischung die Sache des Kunden Hauptsache, so überträgt der Kunde mit der Vermischung anteilsmäßig Miteigentum. Für die nach Vermischung entstandenen Sachen gilt Nr. 4 entsprechend.

6.   Werden Eigentums­vorbehalts­gegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks­rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungs­wertes der Eigentums­vorbehalts­gegenstände mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks und steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehalts­ware entspricht, an den Lieferanten ab.

7.   Der Lieferant ist dazu berechtigt, sämtliche noch unter Eigentums­vorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungs­pflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät, eine Über­schuldung oder Zahlungs­einstellung vorliegt oder ein Vergleichs- oder Insolvenz­antrag gestellt ist. In diesen Fällen sowie bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirt­schaftlichen Verhältnisse des Kunden kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentums­vorbehalt sofort geltend machen. Während der Geschäfts­stunden gewährt der Kunde dem Lieferanten oder dessen Beauftragten Zutritt zu den Geschäftsräumen. Verlangt der Lieferant die Herausgabe oder Inbesitznahme des Vorbehaltseigentums, so stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

8.   Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts­beziehung um insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

9.   Soweit die anlässlich von Reparatur eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werk­unternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich alles Forderungen des Werk­unternehmers aus dem Vertrag, sofern der Kunde Verbraucher ist, bis zum Ausgleich der Werk­lohnforderung, vor. Kommt der Kunde in Zahlungs­verzug oder kommt er einen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werk­unternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werk­unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werk­unternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 8

Anzuwendendes Recht,

Gerichtsstand,

Sonstiges

1.   Dieser Vertrag sowie die gesamten künftigen Rechts­beziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenlauf (CISG) vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

2.   Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Dies gilt auch für Zahlungen des Kunden.

3.   Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sonder­vermögens ist, ist Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis ergebenden Streitigkeiten – gleich ob mittelbar oder unmittelbar – auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen der Sitz des Lieferanten (Landgerichtsbezirk Münster).

4.   Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand Juli 2018